Ale G Punkt

Apr 20

Wer sagt denn dass Jura trocken sein muss…Richter als Poeten!

Gereimte Trunkenheitsfahrt

Aus den Gründen:

Am 3.3.95 fuhr mit lockerem Sinn
der Angeklagte in Beverungen dahin.
Daheim hat er getrunken, vor allem das Bier
und meinte, er könne noch fahren hier.
Doch dann wurde er zur Seite gewunken.
Man stellte fest, er hatte getrunken.
Im Auto tat’s duften wie in der Destille.
Die Blutprobe ergab 1,11 Promille.
Das ist eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt,
eine Straftat, und mag das auch klingen hart.
Es steht im Gesetz, da hilft kein Dreh,
§ 316 I und II StGB.

So ist es zum Strafbefehl gekommen.
Auf diesen wird Bezug genommen.
Der Angeklagte sagt, den Richter zu rühren:
“Das wird mir in Zukunft nicht wieder passieren!”
Jedoch es muß eine Geldstrafe her,
weil der Angeklagte gesündigt, nicht schwer.
30 Tagessätze müssen es sein
zu 30,- DM. Und wer Bier trinkt und Wein,
dem wird genommen der Führerschein.
Die Fahrerlaubnis wird ihm entzogen,
auch wenn man menschlich ihm ist gewogen.
Darf er bald fahren? Nein, mitnichten.
Darauf darf er längere Zeit verzichten.
5 Monate Sperre, ohne Ach und Weh,
§§ 69, 69a StGB.


Und schließlich muß er, da hilft kein Klagen,
die ganzen Verfahrenskosten tragen,
weil er verurteilt, das ist eben so,
§ 465 StPO.

Darauf der Anwalt in seinem Schriftsatz:

Der Mandant, einerseits zufrieden,
andererseits ein wenig beklommen,
hat den Urteilsspruch vernommen.
Im Hinblick auf die Sach- und Rechslagen, die allseits bekannten,
und nach Rücksprache mit dem Mandanten
tu ich hiermit kund
für alle in der Rund’,
für Staatsanwaltschaft und Gericht:
Rechtsmittel einlegen - tun wir nicht. AG Höxter, Urt. v. 21.06.1995 - 8 Js 655/95 

(Fundstelle: NJW 1996, 1162)

auch nicht schlecht:

Mahnung in Versform

Auch eine Mahnung in Versen begründet Verzug;
der Gläubiger muß nur deutlich genug
darin dem Schuldner sagen,
das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Maklerlohn begehrt der Kläger
mit der Begründung, daß nach reger
Tätigkeit er dem Beklagten
Räume nachgewiesen, die behagten.

Nach Abschluß eines Mietvertrages
habe er seine Rechnung eines Tages
dem Beklagten übersandt;
der habe darauf nichts eingewandt.

Bezahlt jedoch habe der Beklagte nicht.
Deshalb habe er an ihn ein Schreiben gericht`.
Darin heißt es unter anderem wörtlich
(und das ist für die Entscheidung erheblich):

“Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden`s oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
des werten Kunden nicht verlieren.

Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein kurz` Gesuch bei Ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die unten aufgeführte Schuld begleichen.”

Da der Beklagte nicht zur Sitzung erschien,
wurde auf Antrag des Klägers gegen ihn
dieses Versäumnisurteil erlassen.
Fraglich war nur, wie der Tenor zu fassen.

Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug`
der Wortlaut obigen Schreibens deutlich genug?
Oder kommt eine Mahnung nicht in Betracht,
wenn ein Gläubiger den Anspruch in Versen geltend macht?

Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran
und meint, nicht auf die Form, den Inhalt kommt`s an.
Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung
weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung.

Doch muß der Gläubiger dem Schuldner sagen,
das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.
Das geschah hier! Trotz vordergründiger Heiterkeit
fehlt dem Schreiben nicht die nötige Ernstlichkeit.

Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen,
er müsse sich endlich zur Zahlung bequemen,
der Kläger sei - nach so langer Zeit -
zu weiterem Warten nicht mehr bereit.

Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen,
die mit den Zugang des Briefs zu laufen anfangen.
Der Zinsausspruch im Tenor ist also richtig.
Dies darzulegen erschien der Kammer wichtig.

Wegen der Entscheidung über die Zinsen
wird auf §§ 284, 286, 288 BGB verwiesen.
Vollstreckbarkeit, Kosten beruhen auf ZPO-
Paragraphen 91, 708 Nummer Zwo.

(Fundstelle: NJW 1982, 650)


Apr 14

Mar 30

Mar 16

Jan 30

Jan 8

Double backflipping a snowmobile is not easy. (via redbull)

WAO und ich scheitere bei einem Purzelbaum!


Dec 12
“Ein Kompromiss ist die Kunst einen Kuchen so zu verteilen, dass jeder meint, er hat das größte Stück bekommen. — Ludwig Erhard” Ludwig Erhard (via vonroettelbach)

Dec 11

…if you want to pull on a strap-on and give it back to me all night… was für ein wunderschönes lied!


Dec 10

Sep 29

Strafrecht ist Schlafrecht!

A und B veranstalten miteinander „illegale Autorennen“. A fährt einen getunten VW Golf B fährt einen Porsche. Sie verabreden sich zu einem Rennen auf der B9. Die B9 hat zwei Spuren und es ist eine Höchstgeschwindigkeit von 100km/h vorgeschrieben. Die S fährt bei dem A und der D bei B auf den Beifahrersitzen mit. D soll das ganze Rennen mit einer Videokamera filmen.

Alle Beteiligten waren sich der Eigen- und Fremdgefährdung bewusst.

Kurz nach dem Start erreichen beide Autos eine Geschwindigkeit von 240 km/h. Auf der rechten Fahrspur taucht vor ihnen auf einmal ein Opel Corsa auf. Dieser fährt 120 km/h. Der A zieht auf die linke Spur und fährt knapp neben dem Mittelstreifen. Der B fährt neben den A auf die Linke Spur zwischen den A und den Corsa. Für eine kurze Zeit fahren alle drei Autos nebeneinander.

Zwischen den Autos von A und B misst zu diesem Zeitpunkt nur noch 30cm. Der A gerät ins schleudern. Er verliert die Kontrolle über sein Auto und überschlägt sich. Der VW Golf des A kollidiert mit mit einem Straßenschild, wobei die S sofort stibt. A erleidet leichte Prellungen. B und D bleiben unverletzt. D hat das ganze geschehen gefilmt.

Kurze Zeit später erwirbt der A von X einen Computer für 250€. Nach 2 Wochen geht der Computer kaputt. Darüber ist der A sehr verärgert, zumal ihm sein Rechtsanwalt von einer Klage mangels Erfolgsaussichten ab rät.

Der A möchte sich möchte sich an dem X rächen. Um ihm eine Lektion zu erteilen passt A den X wenige Tage später auf dessen Weg zur Arbeit ab. Er geht auf den X zu und spricht ihn an. In freundlichem Ton, sagt der A dem X, dass er sich mit ihm versöhnen möchte. Der X möchte allerdings nicht mit dem A sprechen und geht an diesem vorbei.

Daraufhin eilt der A dem X hinterher und hält ihn an seinem Rucksack fest. Der X trägt den Rucksack wie immer ordnungsgemäß mit beiden Armschlaufen über den Schultern auf dem Rücken. A haut dem X mehrere Male mit der Faust auf den Kopf und ruft: „Das ist für den Computer.“ Er will dem X keine schwereren Verletzungen zufügen, weil er nach dem kürzlichen Unfall schon genug Ärger mit der Polizei hatte. Das alles ist vom Vorsatz des A umfasst. A hat vor dem Geschehen einen Baseballschläger wenige Meter vom Tatort entfernt im Gebüsch deponiert. Für den Fall, dass X sich wehren sollte. Der Baseballschläger kommt die ganze Zeit nicht zum Einsatz.

Als der X versucht zu entkommen, kommt es zu einem kurzen Gerangel. Bei dem Versuch sich loszureißen reißt eine Armschlaufe von dem Rucksack. Dieser fällt dem A in die Hände. Verdutzt stehen sich A und X einige Momente gegenüber. A erfasst die Situation ein wenig schneller als der X und rennt weg. X ruft dem A hinterher er solle den Rucksack zurück geben. Der A nimmt dies zum Anlass um sich noch einmal umzudrehen. Er ruft dem X zu: „Den Rucksack bekommst du nicht mehr!“.

Daraufhin entfernt sich der A vom Tatort. X erleidet einige Blutergüsse und eine leichte Schädelprellung.

Strafbarkeit der Beteiligten

Anmerkung: Im ersten Tatkomplex sind keine vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzugsdelikte zu prüfen. Auf die §§ 5 Abs.4; 7 Abs. 5; 1 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.


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