September 29, 2009

Strafrecht ist Schlafrecht!

A und B veranstalten miteinander „illegale Autorennen“. A fährt einen getunten VW Golf B fährt einen Porsche. Sie verabreden sich zu einem Rennen auf der B9. Die B9 hat zwei Spuren und es ist eine Höchstgeschwindigkeit von 100km/h vorgeschrieben. Die S fährt bei dem A und der D bei B auf den Beifahrersitzen mit. D soll das ganze Rennen mit einer Videokamera filmen.

Alle Beteiligten waren sich der Eigen- und Fremdgefährdung bewusst.

Kurz nach dem Start erreichen beide Autos eine Geschwindigkeit von 240 km/h. Auf der rechten Fahrspur taucht vor ihnen auf einmal ein Opel Corsa auf. Dieser fährt 120 km/h. Der A zieht auf die linke Spur und fährt knapp neben dem Mittelstreifen. Der B fährt neben den A auf die Linke Spur zwischen den A und den Corsa. Für eine kurze Zeit fahren alle drei Autos nebeneinander.

Zwischen den Autos von A und B misst zu diesem Zeitpunkt nur noch 30cm. Der A gerät ins schleudern. Er verliert die Kontrolle über sein Auto und überschlägt sich. Der VW Golf des A kollidiert mit mit einem Straßenschild, wobei die S sofort stibt. A erleidet leichte Prellungen. B und D bleiben unverletzt. D hat das ganze geschehen gefilmt.

Kurze Zeit später erwirbt der A von X einen Computer für 250€. Nach 2 Wochen geht der Computer kaputt. Darüber ist der A sehr verärgert, zumal ihm sein Rechtsanwalt von einer Klage mangels Erfolgsaussichten ab rät.

Der A möchte sich möchte sich an dem X rächen. Um ihm eine Lektion zu erteilen passt A den X wenige Tage später auf dessen Weg zur Arbeit ab. Er geht auf den X zu und spricht ihn an. In freundlichem Ton, sagt der A dem X, dass er sich mit ihm versöhnen möchte. Der X möchte allerdings nicht mit dem A sprechen und geht an diesem vorbei.

Daraufhin eilt der A dem X hinterher und hält ihn an seinem Rucksack fest. Der X trägt den Rucksack wie immer ordnungsgemäß mit beiden Armschlaufen über den Schultern auf dem Rücken. A haut dem X mehrere Male mit der Faust auf den Kopf und ruft: „Das ist für den Computer.“ Er will dem X keine schwereren Verletzungen zufügen, weil er nach dem kürzlichen Unfall schon genug Ärger mit der Polizei hatte. Das alles ist vom Vorsatz des A umfasst. A hat vor dem Geschehen einen Baseballschläger wenige Meter vom Tatort entfernt im Gebüsch deponiert. Für den Fall, dass X sich wehren sollte. Der Baseballschläger kommt die ganze Zeit nicht zum Einsatz.

Als der X versucht zu entkommen, kommt es zu einem kurzen Gerangel. Bei dem Versuch sich loszureißen reißt eine Armschlaufe von dem Rucksack. Dieser fällt dem A in die Hände. Verdutzt stehen sich A und X einige Momente gegenüber. A erfasst die Situation ein wenig schneller als der X und rennt weg. X ruft dem A hinterher er solle den Rucksack zurück geben. Der A nimmt dies zum Anlass um sich noch einmal umzudrehen. Er ruft dem X zu: „Den Rucksack bekommst du nicht mehr!“.

Daraufhin entfernt sich der A vom Tatort. X erleidet einige Blutergüsse und eine leichte Schädelprellung.

Strafbarkeit der Beteiligten

Anmerkung: Im ersten Tatkomplex sind keine vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzugsdelikte zu prüfen. Auf die §§ 5 Abs.4; 7 Abs. 5; 1 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.

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September 29, 2009

... und schließlich die letzte Zivilrechtsklausur.

Orthopäde O betriebt eine Orthopädie-Praxis. Er überweist seine Patienten in entsprechenden Fällen an Physiotherapeuten. Daher entschließt er sich als Systemanbieter einen Physiotherapeuten mit in seine Praxis zu holen. Auf einem Lehrgang lernt der O den Physiotherapeuten P kennen. O bietet ihm an bei dem O in die Praxis einzusteigen. Dieser nimmt das Angebot an.

Auf Kosten des O wird die Praxis umgebaut. P erhält zwei eigene Behandlungsräume. Wartezimmer, Rezeption und Sanitärräume teilen sie sich.

Am 1. Januar 2009 beginnt der P mit der Arbeit.

Die Verteilung von Gewinn und Verlust erfolgt nach dem Verhältnis 70% für den O und 30% für den P.

Als sich der O im Skiurlaub befindet erscheint der Vermieter V in der Praxis und gibt eine Rechnung über die Nebenkosten des Jahres 2008 ab. Aufgrund der gestiegenen Energiekosten beträgt die Nebenkostenabrechnung 750€.

Der P legt die Rechnung auf den Poststapel des O, weil er meint er habe mit Nebenkosten des O nichts zu tun.

Frage 1: Kann der V von dem P die Begleichung der Rechnung verlangen?

O und P wollen weiter expandieren und entschließen sich einen weiteren Arzt in die Praxis aufzunehmen. O bietet dem Kniespezialisten K an ebenfalls in die Praxis mit einzusteigen. Dieser nimmt das Angebot an. Die Gewinn und Verlust Verteilung soll nunmehr nach dem Schlüssel 50% für den O, 30% für den P und 20% für den K erfolgen.

Zwei leer stehende Räume werden für den K eingerichtet, der am 1. März seine Arbeit aufnimmt.

An der Praxis wird ein Schild mit der Aufschrift „OPK-Praxis“ angebracht.

Der R, der von dem Schild und dem Ruf der Gemeinschaftspraxis begeistert ist begibt sich für eine Schulteroperation in die Praxis. Ihm ist dem Grunde nach egal, wer die Operation durchführt.

O operiter den R. Bei der Operation unterläuft dem O fahrlässig ein Fehler, der zu einer schweren Folge führt. R kann seinen Arm dauerhaft nur noch zu 70% bewegen.

Er verlangt ein angemessenes Schmerzensgeld von 30.000€.

Der O gesteht, dass er momentan einen finanziellen Engpass hat und daher das Schmerzensgeld nicht bezahlen kann. Der R wendet sich daraufhin an den K und verlangt von ihm die Begleichung der Verbindlichkeit. Dieser wendet ein, es könne ja nicht sein, dass er für einen Fehler des O einszustehen müsse.

Frage 2: Kann der R von dem K Schmerzensgeld verlangen?

K, der im Falle eines eventuellen gerichtlichen Erfolges des R seine junge Karriere aufgrund der finanziellen Belastung in Gefahr sieht, fragt nach ob es eine Möglichkeit gebe Regress zu nehmen, sodass er sich schadlos halten kann, für den Fall, dass er dem R Schmerzensgeld zahlen muss?

Frage 3: Kann der K Regress nehmen und wenn ja in welcher Höhe und bei wem?

September 22, 2009

...und die zweite Klausur (Zivilrecht)

Studentin M sucht eine Wohnung und entscheidet sich für die Wohnung des V. Die Miete beträgt ortsübliche 300€. In dem Mietvertrag wird folgende Klausel aufgenommen:

Die Mieterin verpflichtet sich die Heizung jährlich kontrollieren zu lassen.

Außerdem verlangt der V eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Eltern der M. Die Eltern sollen neben den Mietforderungen außerdem für alle aus dem Vertragsverhältnis weitergehenden Ansprüche bürgen. Diese bringt die M dem V in schriftlicher Form zur Vertragsunterzeichnung mit und händigt sie dem V aus.

Nach dem die M in die Wohnung eingezogen ist und die Heizung zum ersten Mal kontrollieren lässt, stellt der von ihr beauftragte Installateur an der Heizung Mängel fest. Der Installateur bietet der M an diese sogleich zu reparieren. Die M stimmt zu und begleicht die Rechnung in Höhe von 1.000€.

Nach dem die M ihr Studium abgeschlossen hat kündigt sie fristgerecht den Mietvertrag zum 31. Mai 2009. Als der V die Wohnung Ende Mai heraus verlangt, verweigert die M zu nächst die Herausgabe. U, eine Freundin der M, ist nämlich für ein Praktikum in die Stadt gekommen und sucht verzweifelt eine Wohnung. Statt der ortsüblichen 300€ bietet sie der M sogar 500€ für den Monat Juni. M überlässt der U die Wohnung für den Juni und erhält von der U die 500€.

Als M die Wohnung dem V Ende Juni zurück gibt, stellt dieser im Teppichboden einige große Brandlöcher aufgrund der exzessiven Feierei der M fest. Er möchte die Wohnung schnellstmöglich weiter vermieten und lässt daher den Teppich für 1.500€ erneuern.

V verlangt von M die Herausgabe der erlangten Miete in Höhe von 500€ oder zumindest 300€ Miete für den Monat Juni. Außerdem will er von der M die Kosten für die Erneuerung des Teppichs ersetzt haben in Höhe von 1.500€. M hingegen verlangt von V die 1.000€ Kosten für die Reparatur der Heizung. Außerdem will der V, für den Fall, dass die M die ihm zustehenden Ansprüche nicht ersetzen kann, auf die Bürgschaft der Eltern zurückgreifen.

Wie ist die Rechtslage?

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September 22, 2009

Aus dem Leben gegriffen...Staatsexamen im September

Gestern habe ich meine erste Examensklausur (Zivilrecht) geschrieben und dies war der Fall, soweit ich mich erinnere:

Der Versicherungsvertreter A ist Mieter eines Büros in einem Geschäftshaus. Zu seinem Büro hat er aufgrund der schlechten Parkplatzsituation in der Umgebung einen Parkplatz im Hinterhof des Geschäftshauses hinzu gemietet. Es ärgert ihn, dass sich immer wieder Fremde auf seinen Parkplatz stellen. Deshalb stellt er ein Schild auf, auf dem er darauf hinweist, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppen werden.

Als der A wieder einmal von einem Geschäftstermin zurückkommt, muss er feststellen, dass sich der Angestellte F mit dem Auto des Gastronomiebetriebs X auf seinen Parkplatz gestellt hatte. Dieser hatte aufgrund akuter Zeitnot keinen anderen Parkplatz suchen wollen. Verärgert rief der A daraufhin den Abschleppservice an.

Als der Abschleppunternehmer das KFZ gerade aufgeladen hat, kommt der F vorbei und der Abschleppunternehmer lässt das Auto wieder herunter. Der F fährt davon und der A bezahlt zähneknirschend die Rechnung des Abschleppunternehmers in Höhe von 160€.

Wenig später reut es den A, dass er den F einfach davon fahren ließ und verlangt von diesem die Kosten für den Abschleppunternehmer heraus. Außerdem will er für den Fall, dass der F nicht zahlt den X in Anspruch nehmen.

Dem hält der F entgegen, dass der A nicht gleich den Abschleppunternehmer hätte rufen müssen, sondern, dass es ja aufgrund des Aufdrucks auf dem Auto „Gastronomiebetrieb X“ nahe gelegen hätte den F in einem der umliegenden Restaurants aufzusuchen. Außerdem seien in der näheren Umgebung – was zutrifft – mehrere Parkplätze frei gewesen.

X meint er sei nicht für das Verhalten des F verantwortlich. Dieser habe sich immer – was ebenfalls zutrifft – ordnungsgemäß verhalten.

Der A meint, es sei ihm nicht zumutbar gewesen in nicht weniger als 11 Restaurants in der näheren Umgebung nach dem F zu suchen.

  1. Kann der A von dem F die Abschleppkosten in Höhe von 160€ ersetzt verlangen?

  2. Kann der A von dem X die Abschleppkosten in Höhe von 160€ ersetzt verlangen?

  3. Vorausgesetzt A legt ordnungsgemäß Klage gegen F und X als Gesamtschuldner ein. F und X erscheinen nicht zu der ersten mündlichen Verhandlung, woraufhin ein Versäumnisurteil ergeht. Hiergegen legen F und X Einspruch ein, woraufhin das Gericht eine zweite Verhandlung anberaumt. Angenommen F und X erscheinen auch nicht zur zweiten Verhandlung und das Gericht erlässt - bei vorliegen der Voraussetzungen - ein zweites Versäumnisurteil. Was wären die Voraussetzungen für ein zweites Versäumnisurteil?

  4. Wie wäre Frage 3 zu beurteilen, wenn statt des ersten Versäumnisurteils ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden wäre?

September 07, 2009

Hui Feueralarm in der Ulb Bonn, halb so spektakulär, nach 10 min dürfen alle wieder rein. Ursache: unbekannt

August 28, 2009

Charly Chaplin hat auf einem Charly Chaplin Doppelgänger-Wettbewerb den dritten Platz gewonnen!

July 08, 2009

Heute im Schwimmbad...

…unterhalten sich zwei ältere Männer. Meint der eine: “Das Wetter im Urlaub war sehr schlecht. Ich hatte zwei kurze Hosen dabei und habe achtzig Prozent davon nichteinmal gebraucht!”

May 28, 2009

Sehr schön übersichtlicher Artikel mit vielen Argumenten, die den Wahnwitz der Sperre deutlich macht.

May 28, 2009

Gestern in der Wolfstraße....

Als ich gestern an einer Ecke vorbeigekommen bin schnitt gerade ein Autofahrer einem Fußgänger den Weg ab. Der Fußgänger fluchte daraufhin los:
“Autofahrer haben nach wie vor in Deutschland auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen!”
Daraufhin kurbelt der Autofahrer sein Beifahrerfenster runter und fragt den Passanten, ob er ein Problem habe. Der wiederholt sein Angiftung, woraufhin der Autofahrer anfängt zu lachen und meint: “Ja da haben sie allerdings recht, aber nicht, wenn man so geht wie SIE!”
:)

May 25, 2009

Unwetterwarnung und dann nicht mal ein Sturm!

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Auf den Punkt gebracht: harte und weiche Fakten aus der Juristerei, Bonn und wenn es ihn geben sollte, dem Rest der Welt.

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